PETER electronic GmbH & Co. KG - Shopbedingungen
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- Bezeichnung der Parteien / Geltungsbereich der Shopbedingungen
1.1 Die PETER electronic GmbH & Co. KG wird nachfolgend als „PETER
electronic“ bezeichnet. Der Vertragspartner, welcher auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen Leistungen in Anspruch nimmt, wird nachfolgend
als „Besteller“ bezeichnet.
1.2 Diese Shopbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen von
PETER electronic mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, insbesondere jedoch
für Kauf- und Werklieferungsverträge.
1.3 Die Shopbedingungen von PETER electronic gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen Shopbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers werden vorbehaltlich einer anderweitigen
ausdrücklichen und schriftlichen Abrede nicht anerkannt. - Vertragsschluss / Nutzungsrechte
2.1 Bei dem Warenangebot auf der Seite www.peter-electronic.com handelt es
sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Ein
Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass PETER electronic einen
Auftrag des Bestellers innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen
zumindest in Textform bestätigt.
2.2 Werden dem Besteller Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und/oder
Software überlassen, die dem Schutz durch gewerbliche Schutzrechte oder
dem UrhG unterliegen, so verbleiben sämtliche Verwertungsrechte,
insbesondere auf Vervielfältigung und Verbreitung, bei PETER electronic.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die vorbezeichneten Unterlagen sowie die
Software zu bearbeiten, zu ändern oder umzugestalten.
2.3 Besteht die Bestellung in der Lieferung von Waren, auf denen Software,
insbesondere Steuerungssoftware, bereits implementiert ist, so wird dem
Besteller eine nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Lizenz
eingeräumt, die Software auf der gelieferten Ware im eigenen Unternehmen
für eigene Zwecke zu verwenden.
2.4 Die Rückübersetzung des Programmcodes (Rekompilierung) oder die
Übertragung in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung
der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (ReverseEngineering)
ist dem Besteller untersagt. - Preise
3.1 Preise verstehen sich in EUR zzgl. gegebenenfalls anfallender
Umsatzsteuer.
3.2 Alle Preise gelten ab Werk (ex works Incoterms 2010) zzgl. Verpackung,
Fracht, Zölle, Versicherung, Zustellungsgebühren. Ohne gesonderte
Vereinbarung ist PETER electronic nicht verpflichtet, diese Leistungen für
den Besteller zu übernehmen.
3.3 Bei einer Erhöhung von Kostenfaktoren nach Vertragsschluss, wie
Materialbeschaffungskosten, insbesondere Rohstoffe wie Kupfer, Aluminium
etc., sowie elektronischer Bauteile, die zu einer Erhöhung der Stückkosten
der jeweils zu liefernden Ware von mehr als 10% führen, ist PETER
electronic zur Anpassung der Verkaufspreise um den 10% übersteigenden
Anteil berechtigt, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
und der Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. - Zahlung
4.1 Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
4.2 Zahlungsforderungen werden spätestens 30 Tage nach Versendung der
Rechnung fällig.
4.3 Leistet der Besteller trotz Fälligkeit der Zahlungsforderung nicht innerhalb
von 7 Kalendertagen nach Eintritt der Fälligkeit, so kommt er in Verzug,
ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4.4 Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufrechnen.
4.5 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist PETER
electronic berechtigt, vom Besteller 100% Vorauszahlung zu verlangen. - Lieferung
5.1 PETER electronic erbringt seine Leistung, sofern folgende Voraussetzungen
eingehalten sind:
a) Eingang des vereinbarten Zahlungsbetrages bzw. Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
b) Eingang sämtlicher von Seiten des Bestellers zu liefernder Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben.
c) Es bestehen keine Hindernisse aufgrund von deutschen, USamerikanischen,
europäischen oder nationalen Außenwirtschaftsgesetzen,
aufgrund von Handelsembargos oder sonstiger völkerrechtlicher Sanktionen.
5.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann PETER electronic dem
Besteller unter Androhung der Kündigung des Vertrages eine angemessene
Nachfrist setzen und bei Verstreichen den Vertrag nach §§ 643, 645
Abs.1 S.2 kündigen. - Lieferfristen / Fälligkeit
6.1 Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie PETER
electronic zumindest in Textform bestätigt. Die Lieferfrist beginnt nicht zu
laufen, bevor die Voraussetzungen nach Ziff. 5.1 erfüllt sind. Sie
verlängert sich, sofern der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder der
Besteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nur verzögert nachkommt.
6.2 PETER electronic ist berechtigt, die Waren bereits vor Fälligkeit
anzuliefern.
6.3 Betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte
oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach
menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar sind, werden
nachfolgend als höhere Gewalt bezeichnet.
6.4 Wird die Leistung von PETER electronic infolge eines Umstands, der als
höhere Gewalt zu bewerten ist, unmöglich, verzögert oder erheblich
behindert, oder fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Lieferung
gemäß Ziff. 5.1, so sind diese Folgen nicht als Vertragsverletzung zu
bewerten und berechtigen den Kunden weder zur Aufkündigung bzw.
Rückabwicklung des Vertrags noch zur Geltendmachung von Ansprüchen
aus Verzug. - Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Beschädigung
des Liefergegenstandes geht vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher
Vereinbarungen mit der Bereitstellung des Liefergegenstands im Werk von
PETER electronic auf den Besteller über (Gefahrübergang ex works
gemäß Incoterms 2020). - Mangelhaftung / Mängelrügen
8.1 Der Besteller hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Erkennbare Mängel hat
der Besteller PETER electronic unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 5 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform ist auch dann
gewahrt, wenn die Mängelrüge per Telefax übersandt wurde. Im Falle
eines verdeckten Mangels ist der Besteller gleichfalls verpflichtet, den
entdeckten Mangel unverzüglich, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 5
Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels, zu rügen. Unterlässt der
Besteller die Anzeige oder ist diese verspätet, so gilt der Mangel als
genehmigt.
8.2 Weisen gelieferte Waren nachweislich einen Sachmangel auf, so wird die
mangelhafte Leistung oder deren Teile nach Wahl von PETER electronic
unentgeltlich nachgebessert oder Ersatz geliefert.
8.3 Soweit ein Mangel der gelieferten Ware ausschließlich in der
implementierten Software besteht, so ist PETER electronic berechtigt,
zunächst dadurch Nacherfüllung zu leisten, dass dem Besteller zumutbare
Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Fehlers zu
vermeiden, oder der Softwarefehler durch Übermittlung eines Softwarepatches
behoben wird.
8.4 Wird die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort als der
gewerblichen Niederlassung des Bestellers erbracht, so trägt der Besteller
die hierdurch entstehenden (Mehr-) Aufwendungen der Nacherfüllung.
8.5 Entstehen PETER electronic durch die unbegründete Geltendmachung
von Mängelhaftungsansprüchen Aufwendungen, so ist PETER electronic
berechtigt, vom Besteller deren Ausgleich zu verlangen.
8.6 Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder der Besteller PETER
electronic unter Setzung angemessener Nacherfüllungsfristen zumindest
zwei mal die Möglichkeit eingeräumt hat, den gerügten Mangel zu
beseitigen, so hat der Besteller das Recht, die Vergütung herabzusetzen
oder nach Maßgabe der Ziff. 9 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen geltend zu machen. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der
Besteller nur dann berechtigt, wenn es sich um einen wesentlichen
Mangel handelt. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er die Gebrauchstauglichkeit
der Ware nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
8.7 Die Erstattung von Aus- und Einbaukosten schuldet PETER electronic nur
bei Verschulden nach Maßgabe der Ziff. 9.
8.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen PETER electronic gemäß
§ 478 BGB bestehen nur, soweit der Besteller mit seinen Kunden keine
Abreden getroffen hat, welche deren gesetzliche Mängelansprüche
erweitern, verlängern oder vereinfachen.
8.9 Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Reparatur oder
Neulieferung sowie Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in zwölf
Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller, soweit
PETER electronic nicht ein grobes Verschulden zur Last fällt. - Haftung für Schadensersatz
9.1 Die Haftung von PETER electronic für einfache Fahrlässigkeit wird
unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
umfasst sowohl Ansprüche, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet
sind, sowie solche, die sich auf die Geltendmachung von Aufwendungen
beziehen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Schäden:
● für die zwingend gehaftet wird, z. B. nach ProdHaftG,
● wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,
● wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
● wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).
9.2 Haftet PETER electronic nach Maßgabe der Ziff. 9.1, so ist die Haftung
auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Haftet PETER electronic dem Grunde nach für einen infolge einfacher
Fahrlässigkeit verursachten Schaden nach Maßgabe der Ziffer 9.1
und/oder 9.2, so wird die Haftung für Sach- und Vermögensschäden
vorbehaltlich der Verletzung einer Kardinalpflicht summenmäßig auf das
5-fache des jeweiligen (Netto-) Auftragswerts pro Schadensfall
beschränkt. Die Haftung für Personenschäden wird nicht eingeschränkt. - Eigentumsvorbehalt / Vorausabtretung
10.1 Angelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum
von PETER electronic (Vorbehaltsware).
10.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verwahrt der Besteller die
Vorbehaltsware für PETER electronic. Der Besteller hat die Vorbehaltsware
ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl und Feuer, zu versichern.
Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware
betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt an PETER electronic
abgetreten, welcher diese Abtretungserklärung hiermit annimmt.
10.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern.
10.4 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er hiermit bereits jetzt alle
seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
an Dritte sicherungshalber an PETER electronic ab.
10.5 Der Besteller bleibt auf Widerruf zur Einziehung der an PETER electronic
abgetretenen Forderung berechtigt. PETER electronic ist berechtigt, die
Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu
widerrufen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: Zahlungsverzug von
wenigstens 30 Kalendertagen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Antrag des Bestellers auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens sowie
begründete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des
Bestellers. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, PETER electronic
die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu erteilen und seine Abnehmer unverzüglich über die
Abtretung zu informieren.
10.6 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der
gelieferten oder zu liefernden Vorbehaltsware in ein mit seinen
Abnehmern bestehendes Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven
Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an PETER electronic ab, der dem
Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten,
umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen
stets für PETER electronic. Die neu entstandene Sache gilt als
Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen des Kunden steht PETER electronic das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
10.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die laufenden
Forderungen von PETER electronic um mehr als 20%, so ist PETER
electronic auf Verlangen des Bestellers zur anteiligen Rückübertragung
bzw. Freigabe verpflichtet. - Freie Kündigung des Bestellers bei Werklieferverträgen
Wird ein Vertrag über die Lieferung einer individuell anzufertigenden
Sache (Werkliefervertrag) von Seiten des Kunden frei gekündigt, so ist
PETER electronic berechtigt, die bereits ausgeführten Leistungen
abzurechnen und für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht
ausgeführte Leistung eine pauschale Vergütung in Höhe von 20% zu
verlangen. Diese pauschalierte Vergütung steht PETER electronic jedoch
dann nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass PETER electronic
überhaupt kein oder zumindest ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch
zusteht. PETER electronic wiederum bleibt es vorbehalten, einen
höheren Gewinnanteil als die Pauschale nachzuweisen. - Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg. - Salvatorische Klausel
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
- Bezeichnung der Parteien / Geltungsbereich der Shopbedingungen
Stand August 2014