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PETER electronic GmbH & Co. KG - Shopbedingungen

 

    1. Bezeichnung der Parteien / Geltungsbereich der Shopbedingungen
      1.1 Die PETER electronic GmbH & Co. KG wird nachfolgend als „PETER
      electronic“ bezeichnet. Der Vertragspartner, welcher auf der Grundlage
      nachfolgender Bedingungen Leistungen in Anspruch nimmt, wird nachfolgend
      als „Besteller“ bezeichnet.
      1.2 Diese Shopbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen von
      PETER electronic mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
      Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, insbesondere jedoch
      für Kauf- und Werklieferungsverträge.
      1.3 Die Shopbedingungen von PETER electronic gelten ausschließlich.
      Entgegenstehende oder von diesen Shopbedingungen abweichende
      Bedingungen des Bestellers werden vorbehaltlich einer anderweitigen
      ausdrücklichen und schriftlichen Abrede nicht anerkannt.
    2. Vertragsschluss / Nutzungsrechte
      2.1 Bei dem Warenangebot auf der Seite www.peter-electronic.com handelt es
      sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Ein
      Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass PETER electronic einen
      Auftrag des Bestellers innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen
      zumindest in Textform bestätigt.
      2.2 Werden dem Besteller Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und/oder
      Software überlassen, die dem Schutz durch gewerbliche Schutzrechte oder
      dem UrhG unterliegen, so verbleiben sämtliche Verwertungsrechte,
      insbesondere auf Vervielfältigung und Verbreitung, bei PETER electronic.
      Der Besteller ist nicht berechtigt, die vorbezeichneten Unterlagen sowie die
      Software zu bearbeiten, zu ändern oder umzugestalten.
      2.3 Besteht die Bestellung in der Lieferung von Waren, auf denen Software,
      insbesondere Steuerungssoftware, bereits implementiert ist, so wird dem
      Besteller eine nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Lizenz
      eingeräumt, die Software auf der gelieferten Ware im eigenen Unternehmen
      für eigene Zwecke zu verwenden.
      2.4 Die Rückübersetzung des Programmcodes (Rekompilierung) oder die
      Übertragung in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung
      der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (ReverseEngineering)
      ist dem Besteller untersagt.
    3. Preise
      3.1 Preise verstehen sich in EUR zzgl. gegebenenfalls anfallender
      Umsatzsteuer.
      3.2 Alle Preise gelten ab Werk (ex works Incoterms 2010) zzgl. Verpackung,
      Fracht, Zölle, Versicherung, Zustellungsgebühren. Ohne gesonderte
      Vereinbarung ist PETER electronic nicht verpflichtet, diese Leistungen für
      den Besteller zu übernehmen.
      3.3 Bei einer Erhöhung von Kostenfaktoren nach Vertragsschluss, wie
      Materialbeschaffungskosten, insbesondere Rohstoffe wie Kupfer, Aluminium
      etc., sowie elektronischer Bauteile, die zu einer Erhöhung der Stückkosten
      der jeweils zu liefernden Ware von mehr als 10% führen, ist PETER
      electronic zur Anpassung der Verkaufspreise um den 10% übersteigenden
      Anteil berechtigt, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      und der Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.
    4. Zahlung
      4.1 Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
      4.2 Zahlungsforderungen werden spätestens 30 Tage nach Versendung der
      Rechnung fällig.
      4.3 Leistet der Besteller trotz Fälligkeit der Zahlungsforderung nicht innerhalb
      von 7 Kalendertagen nach Eintritt der Fälligkeit, so kommt er in Verzug,
      ohne dass es einer Mahnung bedarf.
      4.4 Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
      Forderungen aufrechnen.
      4.5 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist PETER
      electronic berechtigt, vom Besteller 100% Vorauszahlung zu verlangen.
    5. Lieferung
      5.1 PETER electronic erbringt seine Leistung, sofern folgende Voraussetzungen
      eingehalten sind:
      a) Eingang des vereinbarten Zahlungsbetrages bzw. Einhaltung der
      vereinbarten Zahlungsbedingungen.
      b) Eingang sämtlicher von Seiten des Bestellers zu liefernder Unterlagen,
      erforderlichen Genehmigungen, Freigaben.
      c) Es bestehen keine Hindernisse aufgrund von deutschen, USamerikanischen,
      europäischen oder nationalen Außenwirtschaftsgesetzen,
      aufgrund von Handelsembargos oder sonstiger völkerrechtlicher Sanktionen.
      5.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann PETER electronic dem
      Besteller unter Androhung der Kündigung des Vertrages eine angemessene
      Nachfrist setzen und bei Verstreichen den Vertrag nach §§ 643, 645
      Abs.1 S.2 kündigen.
    6. Lieferfristen / Fälligkeit
      6.1 Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie PETER
      electronic zumindest in Textform bestätigt. Die Lieferfrist beginnt nicht zu
      laufen, bevor die Voraussetzungen nach Ziff. 5.1 erfüllt sind. Sie
      verlängert sich, sofern der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder der
      Besteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nur verzögert nachkommt.
      6.2 PETER electronic ist berechtigt, die Waren bereits vor Fälligkeit
      anzuliefern.
      6.3 Betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte
      oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach
      menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar sind, werden
      nachfolgend als höhere Gewalt bezeichnet.
      6.4 Wird die Leistung von PETER electronic infolge eines Umstands, der als
      höhere Gewalt zu bewerten ist, unmöglich, verzögert oder erheblich
      behindert, oder fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Lieferung
      gemäß Ziff. 5.1, so sind diese Folgen nicht als Vertragsverletzung zu
      bewerten und berechtigen den Kunden weder zur Aufkündigung bzw.
      Rückabwicklung des Vertrags noch zur Geltendmachung von Ansprüchen
      aus Verzug.
    7. Gefahrübergang
      Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Beschädigung
      des Liefergegenstandes geht vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher
      Vereinbarungen mit der Bereitstellung des Liefergegenstands im Werk von
      PETER electronic auf den Besteller über (Gefahrübergang ex works
      gemäß Incoterms 2010).
    8. Mangelhaftung / Mängelrügen
      8.1 Der Besteller hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf
      Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Erkennbare Mängel hat
      der Besteller PETER electronic unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
      von 5 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform ist auch dann
      gewahrt, wenn die Mängelrüge per Telefax übersandt wurde. Im Falle
      eines verdeckten Mangels ist der Besteller gleichfalls verpflichtet, den
      entdeckten Mangel unverzüglich, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 5
      Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels, zu rügen. Unterlässt der
      Besteller die Anzeige oder ist diese verspätet, so gilt der Mangel als
      genehmigt.
      8.2 Weisen gelieferte Waren nachweislich einen Sachmangel auf, so wird die
      mangelhafte Leistung oder deren Teile nach Wahl von PETER electronic
      unentgeltlich nachgebessert oder Ersatz geliefert.
      8.3 Soweit ein Mangel der gelieferten Ware ausschließlich in der
      implementierten Software besteht, so ist PETER electronic berechtigt,
      zunächst dadurch Nacherfüllung zu leisten, dass dem Besteller zumutbare
      Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Fehlers zu
      vermeiden, oder der Softwarefehler durch Übermittlung eines Softwarepatches
      behoben wird.
      8.4 Wird die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort als der
      gewerblichen Niederlassung des Bestellers erbracht, so trägt der Besteller
      die hierdurch entstehenden (Mehr-) Aufwendungen der Nacherfüllung.
      8.5 Entstehen PETER electronic durch die unbegründete Geltendmachung
      von Mängelhaftungsansprüchen Aufwendungen, so ist PETER electronic
      berechtigt, vom Besteller deren Ausgleich zu verlangen.
      8.6 Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder der Besteller PETER
      electronic unter Setzung angemessener Nacherfüllungsfristen zumindest
      zwei mal die Möglichkeit eingeräumt hat, den gerügten Mangel zu
      beseitigen, so hat der Besteller das Recht, die Vergütung herabzusetzen
      oder nach Maßgabe der Ziff. 9 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
      Aufwendungen geltend zu machen. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der
      Besteller nur dann berechtigt, wenn es sich um einen wesentlichen
      Mangel handelt. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er die Gebrauchstauglichkeit
      der Ware nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
      8.7 Die Erstattung von Aus- und Einbaukosten schuldet PETER electronic nur
      bei Verschulden nach Maßgabe der Ziff. 9.
      8.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen PETER electronic gemäß
      § 478 BGB bestehen nur, soweit der Besteller mit seinen Kunden keine
      Abreden getroffen hat, welche deren gesetzliche Mängelansprüche
      erweitern, verlängern oder vereinfachen.
      8.9 Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Reparatur oder
      Neulieferung sowie Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in zwölf
      Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller, soweit
      PETER electronic nicht ein grobes Verschulden zur Last fällt.
    9. Haftung für Schadensersatz
      9.1 Die Haftung von PETER electronic für einfache Fahrlässigkeit wird
      unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
      umfasst sowohl Ansprüche, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet
      sind, sowie solche, die sich auf die Geltendmachung von Aufwendungen
      beziehen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Schäden:
      ● für die zwingend gehaftet wird, z. B. nach ProdHaftG,
      ● wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,
      ● wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
      ● wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße
      Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
      Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).
      9.2 Haftet PETER electronic nach Maßgabe der Ziff. 9.1, so ist die Haftung
      auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      9.3 Haftet PETER electronic dem Grunde nach für einen infolge einfacher
      Fahrlässigkeit verursachten Schaden nach Maßgabe der Ziffer 9.1
      und/oder 9.2, so wird die Haftung für Sach- und Vermögensschäden
      vorbehaltlich der Verletzung einer Kardinalpflicht summenmäßig auf das
      5-fache des jeweiligen (Netto-) Auftragswerts pro Schadensfall
      beschränkt. Die Haftung für Personenschäden wird nicht eingeschränkt.
    10. Eigentumsvorbehalt / Vorausabtretung
      10.1 Angelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
      Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum
      von PETER electronic (Vorbehaltsware).
      10.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verwahrt der Besteller die
      Vorbehaltsware für PETER electronic. Der Besteller hat die Vorbehaltsware
      ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl und Feuer, zu versichern.
      Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware
      betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt an PETER electronic
      abgetreten, welcher diese Abtretungserklärung hiermit annimmt.
      10.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die
      Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der
      Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
      Geschäftsverkehr zu veräußern.
      10.4 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er hiermit bereits jetzt alle
      seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
      an Dritte sicherungshalber an PETER electronic ab.
      10.5 Der Besteller bleibt auf Widerruf zur Einziehung der an PETER electronic
      abgetretenen Forderung berechtigt. PETER electronic ist berechtigt, die
      Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu
      widerrufen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: Zahlungsverzug von
      wenigstens 30 Kalendertagen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
      Antrag des Bestellers auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens sowie
      begründete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des
      Bestellers. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, PETER electronic
      die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte
      und Unterlagen zu erteilen und seine Abnehmer unverzüglich über die
      Abtretung zu informieren.
      10.6 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der
      gelieferten oder zu liefernden Vorbehaltsware in ein mit seinen
      Abnehmern bestehendes Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven
      Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an PETER electronic ab, der dem
      Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten
      Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
      10.7 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten,
      umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
      verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen
      stets für PETER electronic. Die neu entstandene Sache gilt als
      Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
      anderen Gegenständen des Kunden steht PETER electronic das
      Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
      Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
      10.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die laufenden
      Forderungen von PETER electronic um mehr als 20%, so ist PETER
      electronic auf Verlangen des Bestellers zur anteiligen Rückübertragung
      bzw. Freigabe verpflichtet.
    11. Freie Kündigung des Bestellers bei Werklieferverträgen
      Wird ein Vertrag über die Lieferung einer individuell anzufertigenden
      Sache (Werkliefervertrag) von Seiten des Kunden frei gekündigt, so ist
      PETER electronic berechtigt, die bereits ausgeführten Leistungen
      abzurechnen und für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht
      ausgeführte Leistung eine pauschale Vergütung in Höhe von 20% zu
      verlangen. Diese pauschalierte Vergütung steht PETER electronic jedoch
      dann nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass PETER electronic
      überhaupt kein oder zumindest ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch
      zusteht. PETER electronic wiederum bleibt es vorbehalten, einen
      höheren Gewinnanteil als die Pauschale nachzuweisen.
    12. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
      12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
      12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg.
    13. Salvatorische Klausel
      Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die
      Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand August 2014